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Kreisfreiheit der Stadt Neu-Ulm –

21. Januar 2017

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten? Was man bei der Diskussion über Kreisfreiheit wissen sollte:

Gemeinden, die keinem Landkreis angehören, werden als kreisfreie Städte bezeichnet. Sie erledigen selbst die Aufgaben, die sonst Landkreise für die Gemeinden erfüllen.

Artikel 5 der bayerischen Gemeindeordnung „Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit“ gibt Gemeinden bereits bei einer Einwohnerzahl über 50.000 Einwohnern die Möglichkeit, die „Kreisfreiheit“ zu beantragen:

Mit Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. Im Übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.

Die aktuelle Bevölkerungsprognose für die Stadt Neu-Ulm bis 2036 ergibt, dass die Gesamtbevölkerung von derzeit etwa 57.000 Einwohnern auf voraussichtlich 67.000 Einwohner ansteigen wird. Die Stadt Neu-Ulm liegt damit deutlich oberhalb 50.000er-Grenze. Zu den möglichen Auswirkungen einer Kreisfreiheit der Stadt Neu-Ulm wird derzeit von der Stadtverwaltung ein Grundlagenpapier erarbeitet. Auf der Basis dieses Grundlagenpapiers wird der Stadtrat dann in den notwendigen Abwägungsprozess entlang der rechtlichen Rahmenbedingungen aus Artikel 5 der Gemeindeordnung eintreten.

Johannes Stingl