Abstimmung zum Nachprüfungsantrag
27. Juli 2017Der Stadtrat hat gestern über die „Klärung der Bebaubarkeit und Erschließung des Grundstücks Flst. Nr. 262/24, östlich der Reuttier Straße“ abgestimmt. Die CSU-Fraktion hat Bedenken, da offenkundige, städtebauliche Probleme nicht gelöst sind.
Stadtratssitzung am 26.07.2017 Tagesordnungspunkt 5 – Nachprüfungsantrag des Beschlusses vom 1.6.2017 des Ausschusses für Hochbau und Bauordnung zum Vorbescheid „Klärung der Bebaubarkeit und Erschließung des Grundstücks Flst. Nr. 262/24, östlich der Reuttier Straße.
Der Stadtrat hat gegen die Stimmen der CSU-Fraktion und des Oberbürgermeisters dem Nachprüfungsantrag zugestimmt und somit den Vorbescheid genehmigt.
Stellungnahme der CSU-Stadtratsfraktion:
„Die Frage der Bebaubarkeit der Grundstücke Leplat bis zur Reuttier Straße hat in den Gremien der Stadt eine Vorgeschichte, die mindestens auf das Jahr 2014 zurückgeht. Am 25.11.2014 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt beschlossen, für den Bereich M 111 „An der Bahnhofstraße und Reuttier Straße“ auf zu stellen. Das Bebauungsplanverfahren ist nach unserer Kenntnis immer noch im Stadium des Aufstellungsbeschlusses, offenkundige städtebauliche Problem sind nicht gelöst. Dies hatten wir uns vom Bebauungsplanverfahren erwartet.
Nun sollen mit einem Bauvorbescheid rechtliche Fakten geschaffen werden.
Die Beschlussvorschläge zum Bauvorbescheid tragen wir in dieser Form nicht mit:
1. Die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit („Klärung der Bebaubarkeit“)
Der B-Plan M 26 Bahnanlagen für den dortigen Bereich ist immer noch gültig. Dieser B-Plan wird von der Verwaltung für obsolet d.h. überflüssig, veraltet erklärt. Ganz abgesehen davon, dass eine Verwerfungskompetenz für vom Stadtrat beschlossenen Satzungen durch die Verwaltung nicht gibt, hätte der B-Plan seit 2014 dann doch auf Vorschlag der Verwaltung vom Ausschuss aufgehoben werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Wir halten eine Befreiung wie vorgeschlagen für rechtlich problematisch, wir sehen die Voraussetzungen als nicht gegeben. Die Grundzüge des bestehenden Bebauungsplans „Bahnanlagen“ sind berührt.
Die Voraussetzungen für Ausnahmen und Befreiungen sind in § 31 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt:
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
2. Planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB
3.600 qm des Baugrundstücks liegen im unbeplanten Innenbereich. Das Bauvorhaben müsste sich Art, Maß und Bauweise einfügen. Zur Art der baulichen Nutzung z.B. Mischung aus Wohnen und Gewerbe gibt es keine Aussagen des Bauherrn, allenfalls Annahmen der Verwaltung. Der Bauherr war im Gespräch mit der Stadtverwaltung offensichtlich nicht bereit, die geplante Nutzungsart z.B. wieviel Wohnungen, welches und wieviel Gewerbe zu konkretisieren. Wie auf dieser Basis ein Bauvorbescheid mit dem Ergebnis „planungsrechtlich zulässig“ erteilt werden soll, ist uns schleierhaft. Im übrigen fragen wir uns, wie der beantragte verfahrensbezogene Bebauungsplan betrieben werden soll, wenn der Bauherr nicht kooperationsbereit ist.
Wir vermissen eine Stellungnahme der Bahn im Verfahren u.a. zur Frage unter welchen Voraussetzungen aus Bahnsicht dort mit Wohnungen bebaut werden kann.
3. Bebauungsplan M 111, Stand des Verfahrens
Wir sind davon ausgegangen, dass im Laufe dieses Bebauungsplanverfahrens vernünftige Lösungen zur Bebauung des Grundstücks M 111 gefunden werden. Welcher Stand des Verfahrens ist erreicht, der es uns erlaubt mit dem Bauvorbescheid Festlegungen so zu zementieren, dass das Bebauungsplanverfahren derart unterlaufen wird?
4. Gesicherte Erschließung durch funktionstüchtigen Anschluss an die Reuttier Straße?
Der in den Sitzungsunterlagen zur Bauvoranfrage angesprochene Planfall 5 bildet die Realitäten in der Reuttier Straße nicht ab. Diese Sichtweise ergab sich auch im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt letzte Woche, wo einstimmig weitere Gutachten befürwortet wurden.
Ob und wann die Reuttier Straße nach der Variante 2 f ausgebaut wird, bleibt völlig offen.
Es bestehen weiterhin folgende Bedenken, die nicht ausgeräumt sind:
1. Zur Methodik des Verkehrsgutachtens
1.1 Die Untersuchung weist derzeit beim Knotenpunt Industriestraße ein Rotes F d.h. überlastet und beim Knotenpunkt Ringstraße/Am Starkfeld ein „tiefdunkles D“ d.h. hohe Belastungen aus.
Die Bewertung bessert sich mit der Realisierung der Variante 2 f, also des Ausbaus der Knotenpunkte. Zum Ausbau z.B. Zeitpunkt gibt es keine Aussagen.
In der HoBo-Vorlage zur Bauvoranfrage M 111 steht, dass die Anbindung mit der privaten Erschließungsstraße absolut verträglich ist und zu keinen verkehrstechnischen Problemen führt.
Wenn zuvor Knotenpunkte in der Reuttier Straße nicht funktionieren, kann man doch 300 m später nicht isoliert zu dem Ergebnis kommen, dort funktioniere es aber reibungslos, es sei denn man diese Stichstraße völlig isoliert betrachtet? Es gibt im Straßenverkehr zahlreiche Wechselwirkungen zwischen den Knotenpunkten, die garnicht betrachtet wurden.
1.2. Die verkehrlichen Prognosezahlen beruhen auf einer Untersuchung von Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom März 2013, die Zahlen sind also nicht aktuell.
Wurde diese Prognose unter der Prämisse einer weiteren gewerblichen Ansiedlung/Entwicklung erstellt?
1.3. Für die Bebauung M 111 wird eine Mischnutzung (Wohnen und Gewerbe)in der Verkehrsuntersuchung angedacht. Die Angaben zur Mischnutzung stammen wohl nicht vom Bauherrn sondern vom Auftraggeber Stadt Neu-Ulm.
Wie kommt die Stadt Neu-Ulm als Auftraggeber zu diesen Angaben bzw. zur Verteilung der Nutzungen? In der Bauvoranfrage gibt es dazu keine Angaben der Bauherrschaft.
Hält sich der Bauherr an diese Annahmen, meines Erachtens wäre da ein Folgegutachten notwendig.
1.4. Im Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sollen neue Verkehrszahlen erarbeitet werden. Das fehlen bzw. die noch nicht abgeschlossenen Erarbeitung dieser Zahlen hat beim Allgäuer Ring dazu geführt, dass weitere Planungen bis zur Vorlage der neuen Zahlen zurückgestellt wurden
Warum wir in der Reuttier Straße auf die neuen Zahlen aus dem Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm verzichtet?
2. Verkehrsabwicklung:
An der OBI-Kreuzung ist eine „Pförtnerung“ vorgesehen. Welche Auswirkungen hat diese Pförtnerung im Umfeld z.B. Verdrängungsverkehr in Richtung B 10?
Fazit:
Insgesamt besteht ein erhebliches Durcheinander sich z.T. überlagernder Planungen, was sicher leider auch zu Lasten des Bauherrn geht. Die Verwaltung ist hier gerufen, das Bebauungsplanverfahren M 111 endlich konsequent zu Ende zu führen und dem Stadtrat vernünftige Vorschläge für Bebauung und Erschließung zu unterbereiten.
Die Situation ist bereits sehr verworren, da zum einen diskutiert wird, ob im Rahmen des § 34 BauGB eine Erschließung gesichert ist, da das Grundstück an der Reuttier Straße angrenzt oder ob hierfür ein Bebauungsplan bzw. vorhaben bezogener Bebauungsplan notwendig ist. Dies muss von der Verwaltung noch einmal eingehend aufgearbeitet werden. Dies ist auch im Interesse des Bauherrn.
Die Verwaltung hatte ja bereits den Auftrag, einen Bebauungsplan zu entwerfen. Dieser Bebauungsplan liegt letztendlich deshalb nicht vor, weil die Verwaltung zum Ergebnis kam, eine ordnungsgemäße Erschließung insbesondere des östlichen Teils sei auch im Rahmen eines Bebauungsplanes nicht darstellbar.
Die vorgeschlagene Verfahrensweise, ohne jede Planung und ohne konkrete Aussagen der Bauherrschaft nach § 34 BbauG an dieser exponierten Stelle zu genehmigen, ist ein Offenbarungseid für die Stadtplanung und ein Debakel für die Planungshoheit der Stadt. Der vorliegende Vorschlag für Bebauung und Erschließung ist absehbar unter mehreren schlechten Lösungen, die Allerschlechteste.
Wir werden daher dem Nachprüfungsantrag nicht zustimmen. Die CSU legt weiterhin Wert auf eine gute und vor allem funktionsfähige Realisierung von geplanten Baumaßnahmen. Diese Anforderungen erfüllt der gegenwärtige Stand der Planung nicht.
Johannes Stingl“