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Erschließungsstraße im Bereich Striebelhof

20. April 2018

In der jahrelangen Auseinandersetzung um diese Erschließungsstraße und eines Abwasseranschlusses an das Klärwerk Steinhäule musste der Stadtrat jetzt leider zum letzten Mittel greifen.

Ausschuss für Finanzen, Inneres und Bürgerdienste, Sitzung am 18.04.2018
Tagesordnungspunkt 3, Zustimmung zum Antrag auf Enteignung zur Herstellung einer Erschließungsstraße im Bereich Striebelhof

Stellungnahme des CSU-Fraktionsvorsitzenden Johannes Stingl:

Wir tun uns mit dem heutigen Beschlussvorschlag, einem Antrag auf Enteignung einer Teilfläche mit ca. 833 qm dem Grundstück Nr. 1757/11 zur Herstellung einer Erschließungsstraße und eines Abwasseranschlusses an das Klärwerk Steinhäule zu zustimmen, durchaus nicht leicht.

Das Eigentum genießt seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 einen besonderen Schutz. Eine Enteignung ist dementsprechend nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Mit dem Instrument der Enteignung muss daher sorgfältig umgegangen werden, die Enteignung ist für das „Letzte Mittel“, die „Ultima Ratio“. Die „Ultima Ratio“ bezeichnet allgemein den letzten Lösungsweg, das letzte Mittel oder den letzten Ausweg in einem Interessenkonflikt, wenn zuvor alle sonstigen Lösungsvorschläge verworfen wurden, da mit ihnen keine Einigung erzielt werden konnte.

Allerdings muss auch auf Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hingewiesen werden. Dort steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.“ Das heißt, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums bezeichnet einen Grundsatz: Vor dem Hintergrund einer grundsätzlichen Anerkennung des Instituts des Privateigentums und einer entsprechenden Verfügungsfreiheit wird gefordert, dass der Gebrauch des Eigentums dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen bzw. ihm zugutekommen soll.

Das Gemeinwohl fordert von der Stadt, dass im Bereich Striebelhof alles unternommen wird, um den Bewohnern zeitnah einen rechtlich gesicherten und tatsächlich nutzbaren Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung anbieten zu können.

In Anbetracht der seit 2002 laufenden Kontakte und der seit 10 Jahren andauernden Untersuchungen zu den verschiedensten Varianten für die Erschließungsstraße haben wir nicht mehr den Eindruck, dass mit Verfassungsgrundsätzen hier noch allzu viel bewegt werden kann. Eine bedauerliche, ja traurige Situation, in der nun der Antrag auf Enteignung als das letzte Mittel zum Einsatz kommen soll.

In Anbetracht der langen Verfahrensdauer und der fehlenden Aussicht auf Einigung halten wir die weitere Fortsetzung der Verhandlungen zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer im bisherigen Format für nicht zielführend.

Der Antrag auf Enteignung bei der „Kreisverwaltungsbehörde“ eröffnet nach dem Baugesetzbuch und dem Landesgesetz über entschädigungspflichtige Enteignungen eine weitere Verfahrensstufe, in der weitere Verhandlungen vorgesehen sind. Damit verbinden wir auch die Hoffnung, dass in diesem, dann anderen Format vielleicht doch noch eine Einigung erreicht werden kann.

Nachdem der Antrag eingereicht ist, richtet sich das Verfahren nach §§ 85 ff BauGB und nach dem (Landes-) Gesetz über entschädigungspflichtige Enteignungen.

Die zuständige „Kreisverwaltungsbehörde“ hat neben verschiedenen anderen Aspekten insbesondere zu prüfen, ob ernsthafte Bemühungen um einen freihändigen Erwerb zu einem angemessenen Preis stattgefunden haben, es muss eine mündliche Verhandlung mit den „Streitparteien“ stattfinden, die Kreisverwaltungsbehörde hat auf eine Einigung hin zu wirken, das Ergebnis des Verfahrens ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe „rechtsmittelfähig“.

Unter dem Strich also wird mit dem Antrag ein Verfahren eingeleitet, in dessen Verlauf genau die Dinge nach zu weisen und zu verhandeln sind, die immer mal wieder bezogen auf die Stadt in Abrede gestellt werden.

Wir stimmen dem Beschlussvorschlag zu und verbinden damit weiterhin die Hoffnung, dass sich eine Einigung noch erreichen lässt.

Johannes Stingl“

Artikel dazu in der Neu-Ulmer Zeitung vom 20.04.2018.