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Wann sollen Baumaßnahmen kostenmäßig veranschlagt werden?

22. Oktober 2020

Wir müssen gemeinsam die jährlichen Investitionen auf ein von der Verwaltung noch beherrschbares Volumen bringen.

Ausschuss Finanzen, Inneres und Bürgerdienste am 21.10.2020, TOP 5 Kassenwirksamer Vermögenshaushalt

Stellungnahme der CSU/JU-Fraktionsgemeinschaft:

„Wir müssen, da es die Gesetzeslage ohnehin, aber auch die zu erwartende angespannte Haushaltslage 2021 gar nicht anders zulassen, bei künftigen Haushaltsplanungen noch mehr auf die strikte Umsetzung des Kassenwirksamkeitsprinzips achten. Ansonsten „finanzieren“ eigentlich nicht benötigte Haushaltsansätze mit Krediten und Rücklagenentnahmen. Bei unserer angespannten Haushaltslage 2021 können wir aber uns genau das nicht mehr leisten. Die Haushaltslage d.h. die Finanzierung der eigentlich zu hoch angesetzten Investitionen wird über die Kredite oder entnommene Rücklagemittel ungünstiger dargestellt, als es bei vernünftiger Planung eigentlich notwendig wäre.

Wir halten diese Vorgaben in § 7 Abs. 1 und § 10 KommHV auch für zielführend im genannten Sinne. Der rechtliche Rahmen ist also gegeben.

Was die Umsetzung anbelangt, schlagen wir vor:

  1. Strikte Anwendung von § 12 Abs. 3 KommHV

3) 1Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Bauunterlagen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung im Einzelnen ersichtlich sind. 2Den Unterlagen sind

  1. Angaben über die Kostenbeteiligung Dritter,
  2. ein Terminplan mit Angaben der voraussichtlichen Jahresraten und

3.eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Folgekosten)

beizufügen.

  1. Wir müssen gemeinsam die jährlichen Investitionen auf ein von der Verwaltung noch beherrschbares Volumen bringen, ohne dabei die Aufgabenerfüllung der wachsenden Stadt Neu-Ulm zu gefährden. Nach der Hochrechnung 2020 werden wir investiv für den Bau bei ca. 16 Mio. € landen. Dies wäre bei einer guten Projektsteuerung vielleicht auch noch etwas steigerungsfähig. Wir sollten auch prüfen, ob die Realisierung von Bauprojekten ggf. externen Bauträgern übergeben werden kann.

Die im FWG-Antrag vorgeschlagene Vorabzuordnung von Arbeitskapazitäten zu den Projekten, die ja vorab für ein ganzes Jahr erfolgen müsste, halten wir für derart verwaltungsaufwändig und wenig zielgenau, dass wir diesem Verfahrensvorschlag nicht folgen wollen.“

Johannes Stingl