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Reform wird auf dem Rücken der Städte ausgetragen

14. Dezember 2024

Aufkommensneutralität der Reform zur Grundsteuer A und B mit der Neufassung der Hebesätze soll erreicht werden. Die politischen Aussagen laufen dem Ziel völlig diametral entgegen.

Stadtrat 12.12.2024, TOP 12, Neufassung der Hebesätze für die Grundsteuer aufgrund der Grundsteuerreform.

Stellungnahme CSU-Stadtratsfraktion:

„Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer hat uns eine Grundsteuerreform „beschert“, die den allfälligen politischen Ansagen zum Bürokratieabbau völlig diametral entgegenläuft. Der Bundesgesetzgeber hat seine Befugnis zur Regelung der Grundsteuer an die einzelnen Bundesländer abgegeben. Dies hat dazu geführt, dass wir nun in jedem Bundesland ein eigenes Grundsteuergesetz haben.

Das bayerische Grundsteuergesetz auf der Basis des „Flächenmodells“ wird nun von den bayerischen Finanzbehörden vollzogen. Die Grundstückseigentümer mussten daher entsprechende Steuererklärungen abgeben.

Hier in Neu-Ulm liegen derzeit lediglich zu 86 % der Grundsteuerfälle für die GrSt B und 72 Prozent der Grundsteuerfälle zur GrSt A Finanzamtsdaten vor. Dies führt bei der Stadt Neu-Ulm zu erheblichen Unsicherheiten bei der Festlegung des „passenden“ Grundsteuer-Hebesatzes, weil das eigentlich zu erwartende Grundsteueraufkommen wegen fehlender Daten nicht zielsicher berechnet werden kann.

Mit diesem Hebesatz soll ja gewährleistet werden, dass die Grundsteuerreform „aufkommens- neutral“ umgesetzt werden kann. Aufkommensneutral heißt beispielsweise bei der Grundsteuer B 10,5 Millionen € und 116.000 € bei der Grundsteuer A wie im Vorjahr. Im Übrigen liegen bei der Grundsteuer B noch 1.308 Fälle vor, die der Stadtverwaltung „unplausibel“ erscheinen und deshalb in der Hebesatzkalkulation nicht berücksichtigt werden konnten. Dies erschwert die städtische Hebesatzkalkulation noch mehr.

Moderate Erhöhung ist unumgänglich

Wir sind der Meinung, dass die vorgeschlagene Erhöhung auf einen Hebesatz von 400 v.H. bei beiden Grundsteuerarten notwendig ist, um die erforderliche Aufkommensneutralität der Reform zu erreichen. Wir streben damit nur eine Sicherung der Einnahmen aus der Grundsteuer auf Vorjahresniveau an.

Die Grundsteuerreform wird voll auf dem Rücken der Städte ausgetragen. Die von der Stadt zu erlassenden Grundsteuerbescheide beruhen auf Bescheiden des Finanzamtes. Die tatsächlichen Beschwerden und Auseinandersetzungen um die Grundlagenbescheide, wie z. B. Steuermessbetrag, spielen sich in erster Linie auf dem städtischen Rathaus ab.

Die Stadtverwaltung hat bei diesen schwierigen Rahmenbedingungen eine sehr gute und aus unserer Sicht zutreffende Hebesatzkalkulation vorgelegt. Um in Summe das gleiche Steueraufkommen wie im Vorjahr in 2025 zu erreichen, muss der Hebesteuersatz auf 400 v.H. erhöht werden. Diesen Verwaltungsvorschlag werden wir zustimmen. Die Verwaltung hat in ihrem Vortrag über die notwendigen Hebesatzerhöhungen anderer vergleichbar großer Städte in Bayern informiert. Mit 400 v.H. liegen wir am unteren Ende der Skala der Hebesätze zu vergleichbaren Städten.“

Ergebnis: Die ab 1.1.2025 gültige, neue Hebesatzsatzung mit einem Hebesatz von 400 v.H. bei der Grundsteuer A  und B wurde mehrheitlich so beschlossen.

Ein vorausgehender Antrag aus den Reihen der FWG-Fraktion, die Grundsteuer A und B auf einen Hebesatz von 450 v.H.  zu erhöhen wurde zuvor mehrheitlich vom Stadtrat abgelehnt.

Johannes Stingl

(Symbolbild)