Stadtratssitungen – Hybridsitzungen und Live-Stream
20. März 2021Eine Sitzungsteilnahme aus dem Urlaub? Eine Änderung des Kommunalrechts macht eine Online-Teilnahme grundsätzlich auch in Bayern möglich. Ein Live-Stream aus den Sitzungen wird jedoch abgelehnt.
Stellungnahme der Fraktionsgemeinschaft von CSU und JU in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Inneres und Bürgerdienste am 18.03.2021 zum TOP 4 – Mögliche Online-Sitzungen des Rates:
„Zunächst besten Dank an die Verwaltung für die umfangreiche und differenzierte Aufarbeitung der Themen Live-Stream und Online-Sitzungen.
Öffentlichkeit herzustellen ist für uns ein wichtiger Grundsatz einer jeder Stadtratssitzung. Und das nicht nur im rechtlichen Sinne – vor allem muss es uns gelingen, die Öffentlichkeit auch zu erreichen!
Hybride Sitzungen, also die Möglichkeit an Präsenzsitzungen auch online teilzunehmen, haben sich in der Corona-Krise in vielen Bundesländern als gute Alternative erwiesen, wenn Stadträte nicht vor Ort sind. Jetzt hat der bayerische Landtag für diese Art der Sitzungen auch langfristig grünes Licht gegeben. Der bayerische Landtag hat nun den Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalrechts beschlossen. Damit dürften Gemeinderäte künftig als Hybridsitzungen tagen. Das Gesetz ist zum 17. März in Kraft getreten.
Bei einer Hybridsitzung wird eben „hybrid getagt“. Möglich ist sowohl die Teilnahme vor Ort, also als Präsenzsitzung, als auch die digitale Teilnahme von daheim. In Corona-Zeiten ist das mehr als das sinnvoll, damit die Zahl der Kontakte beschränkt wird.
Die Erfahrungen in der Corona-Zeit mit der Durchführung solcher Hybridsitzungen waren durchaus durchwachsen. Diejenigen, die es gewagt haben, meldeten aber nahezu durchgehend „große Erfolge“. Technisch hakten viele Systeme anfangs zwar noch. Außerdem es gab viel Streit um die Frage, welche Programme denn nun DSGVO-konform sind.
Voraussetzung ist: Die Kommunen übernehmen die rechtlichen Möglichkeiten in ihr jeweiliges Ortsrecht wie Hauptsatzung oder Geschäftsordnung. Denn das Landesgesetz schafft hier nur den Rahmen. Ob die kommunalen Gremien das nutzen, bleibt ihnen selbst überlassen. Auch viele Einzelheiten der Nutzung – wie lange vorher anzumelden ist, was im Falle von kurzfristiger Krankheit etc. ist – wird den Kommunen überlassen. Die Vereinbarkeit des kommunalen Mandats mit Familie und Beruf besser darstellen zu können, ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt. Die Frage, ob etwa ein Stadtratsmitglied online teilnehmen kann, wenn er sich gerade auf Geschäftsreise befindet und physisch nicht anwesend sein könnte oder ob sich ein Stadtrat etwa aus einem fernen Urlaubsland zuschalten darf, wird uns beschäftigen.
Mindestens der oder die Vorsitzende muss physisch im Sitzungsraum anwesend sein. Hintergrund sind lange Diskussionen über mögliche komplett digitale Sitzungen. Hier bestand rechtlich die Gefahr einer Unklarheit, wenn ein Stadtrat die Home-Sitzung nicht durchführen kann oder will. Etwa aus technischen Gründen oder weil er es ablehnt. Dadurch, dass mindestens der Vorsitzende körperlich anwesend ist, ist gewährleistet, dass jeder Stadtrat wählen kann, ob er ins Rathaus geht oder sich per Computer zuschaltet.
Wir sehen in den Hybridsitzungen mehr Chancen als Risiken und möchten den von der Verwaltung vorgeschlagenen Weg, im Lichte der Gesetzesnovelle ein Konzept zu erstellen und die Regelungen in die Geschäftsordnung einzuarbeiten, gerne folgen. Wir brauchen rechtlich „wasserdichte“ Regelungen, sonst laufen wir Gefahr, formell rechtswidrige Beschlüsse zu fassen.
Die Hybridsitzungen haben noch einen weiteren Vorteil, der im Gesetz noch einmal unterstrichen wurde. Bürger haben somit auch weiterhin die Möglichkeit, Sitzungen vor Ort im Sitzungsraum zu verfolgen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz gehört zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen des Kommunalrechts. Er hat Repräsentations-, Integrations- und Kontrollfunktion und begrenzt damit die Möglichkeiten des Einsatzes digitaler Hilfsmittel für öffentliche Gremiensitzungen.
Ein genereller Ersatz von Präsenzsitzungen durch digitale Formate wäre zudem nach unserer Auffassung regelmäßig nicht zulässig.
Kritisch hingegen sehen wir die Übertragung der Sitzungen ins Internet für die Öffentlichkeit, den sog. „Live-Stream“:
Es erscheint uns grundsätzlich möglich, neben der Übertragung der Sitzung in einen öffentlich zugänglichen Raum auch einen Live-Stream via Internet zu übertragen.
Problematisch bleibt für uns aber, dass Übertragungen per Live-Stream – anders als regionale Programme und anders auch als der örtliche Wirkungskreis der Stadt – prinzipiell eine weltumspannende Reichweite haben. Wir schätzen daher vor allem auch unter datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Aspekten (u.a. die ausdrückliche Einwilligung aller Stadtratsmitglieder) die Risiken des Live-Streams als relativ hoch ein. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist von einem Live-Stream abzusehen oder zumindest darauf zu achten, dass die widersprechenden Stadtratsmitglieder in Bild und Ton nicht gesendet werden. Gleiches gilt für die anwesende Öffentlichkeit. Die Kosten des Live-Streams sind im Übrigen auch nicht zu vernachlässigen.
Wir lehnen den Live-Stream damit ab und folgen dem Beschlussvorschlag, Ziffer 2.
Wir möchten jedoch folgenden Prüfantrag einbringen:
Die Verwaltung soll mit der Prüfung beauftragen werden, ob über Tagesordnungspunkte, über die in den Gremien beraten und ggf. beschlossen wurde, verwaltungsseitig unmittelbar danach ein entsprechender Kurzbericht von diesem Tagesordnungspunkt auf der Homepage der Stadt veröffentlicht werden könnte.
Dies hätte den Effekt, dass interessierten Bürger/-innen unmittelbar nach der Sitzung entsprechende Informationen angeboten werden könnten. Selbstverständlich wollen wir damit der örtlichen Presse keine Konkurrenz machen.“
Johannes Stingl (CSU)